Eisen zu heiss? Fragt sich nach dem Warum. Weshalb sollte Anwalt M. A. Rionette mich abschrecken wollen, wieso ist ihm das Eisen zu heiss? Weshalb ignoriert er Weisungsbeispiel von SECO (AVIG-Praxis ALE/C95) und AWA Zürich Muster-Abrechnung November 2013? Wieso stellt er sich quer zu den Lehrmeinungen von Koryphäen wie Schneider, Kieser, Nussbaumer & Co.?
Sehr geehrter Herr Rionette(-Schwaiger*)
Wie Sie bestimmt noch wissen, will ich mir ja mit Ihnen nichts verscherzen. Dass Sie mit Ihren Äusserungen äusserst zurückhaltend sind, erschwert alles ungemein; wenigstens tun Sie Ihrem Namen* alle Ehre. Alle Ehre sollten Sie jedoch eher den Herren Schneider und Kieser (der sich als Koryphäe ja auch gewohnt ist, über Milliardärsmillionen zu befinden) tun, die festgehalten haben:
Denn wenn ich in Ihrer geschätzten Juristischen Einschätzung (Dok#792 vom 13.7.2020) unter 5. Würdigung lese, es stünde damit fest, dass die Verletzung der Beratungspflicht nicht eigentlich wahrgenommen könne, ist das im krassen Gegensatz zu HH Schneiders und Kiesers Lehrmeinungen. Wie aus ihrem Erstgesprächsprotokoll (Dok#070) ersichtlich, ging RAV-Beraterin Erb unbeirrt und nichtsahnend von erfolgtem Rahmenfristbeginn am 1. November 2013 aus, nämlich von Tag 1 der Stellenlosigkeit. Sie behandelte mich als Normalfall, bei dem es richtig gewesen wäre. Dass ich auslandreise- und grenzfallhalber ein spezieller Sonderfall war, ging an Beraterin Erb völlig vorbei. Gerade deshalb besteht erheblich mehr als bloss "fassbarer Spielraum", um die Verletzung der Beratungspflicht geltend zu machen. Sie kannte Grenzfallregelung AVIG-Praxis ALE/C95 Beispiel so wenig wie ich... für eine RAV-Beraterin kernigste Kernpflicht!
Deshalb verstehen Sie doch, sehr geehrter Herr Rionette, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie Sie RAV-Beraterin Erb eisern in Schutz nehmen... Im Gegensatz zu Frau Teh-Enn, Kasse Syna Wetzikon, die einen nachvollziehbaren Plan hatte, nämlich mit Abrechnung Januar 2014 die regulär vorausgebuchte Ü61-Rahmenfrist gemäss AVIV 41b für mich zu eröffnen.
Daraus folgt, sehr geehrter Herr Rionette, dass Ihre geschätzte Juristische Einschätzung noch nicht das Gelbe vom Ei sein kann. Genauer gesagt, handelt es sich um Makulatur. Ein konkreter Bezug zu meinem realen Fall ist mit der Lupe zu suchen. Als Semesterarbeit an einer Hochschule, sagen wir beispielsweise in St. Gallen, kämen Sie damit bei Prof. U. Kieser bestenfalls auf eine knappe Zwei. Weil also da, mit Verlaub, noch sehr viel Luft nach oben besteht, erlaube ich mir abermals, Ihnen eine Unterredung vorzuschlagen; eine richtige diesmal, weil wir ja die "Besprechung" vom 15. Juli nicht als solche bezeichnen können.
Was ich Sie auch noch fragen wollte - wie gefällt Ihnen meine Website? Ich hoffe, Sie haben nicht nur den letzten Blog gelesen, sondern sich auch den Rest ein bisschen angeschaut und angehört? Freilich ist die Site erst im Aufbau, enthält aber schon ziemlich viel Information, die ich selbst Ihnen sehr gerne sehr ans Herz legen möchte.
Freundliche Grüsse
Auch über diesen Blog informierte ich Anwalt M. A. Rionette per Mail; an Publikation dieser Website mit Blog war vorerst noch nicht zu denken.
Song zum Thema: Against The Wind