Archivmaterial
Das Obligatorium der Arbeitslosenversicherung bewirkt die allgemeine Auffassung, dass bei Stellenverlust die Versicherungwirkung automatisch beginnt.
Versicherte, deren Leistungsrahmenfrist innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Rentenalter begann, hatten Anspruch auf Fristverlängerung und 120 zusätzliche Taggelder.
Zeitlich war meine Situation zusätzlich geprägt von zwei Ereignissen: einer langgeplanten Auslandreise und meinem 61sten Geburtstag kurz darauf. Aus Altersgründen strebte ich sowieso Versicherungspolice Über-61 an, und reisehalber hielt sich die einkommenslose Zeitspanne in problemlosen Grenzen.
Zur Festsetzung der Leistungen und des Zeitrahmens leuchteten die Versicherer von Amtes wegen alle Aspekte akribisch aus. Ausser in meinem Fall, als beide Umstände, Reiseabsenz und Alter 61, unter den Radar rutschten. Versicherungsseitige Fehler, die mich erheblich zu benachteiligen drohten, die ich jedoch zeitig beanstandete.
Mein Alter hatte gestimmt: 61jährig. Monat und Jahr hatten gepasst: Januar 2014. Alles paletti für den Versicherungsbeginn. Mangels Sorgfalt, mangels Kontrollen und mangels Kommunikation zwischen RAV und Kasse war die Aktualisierung von Kerndaten unterblieben.
Bei Routinearbeiten am 13. Januar 2014 wurde November 2013 abgerechnet, obwohl es nichts abzurechnen gab. Dass es meine Erstabrechnung mit obsoletem Startdatum war, wurde vorerst übersehen, später ignoriert und in der Folge niederträchtig vertuscht.
Im Zusammenhang mit Privatkassen war zuweilen von Vertuschungskultur die Rede. Aber... Betrugsopfer sein, und Spielball der Politik noch dazu? Das Finish meiner Erwerbskarriere hatte ich mir anders vorgestellt.