Anders als für RAV-Beraterin Erb* war für Syna-Zahlstellenleiterin Teh-Enn* die Erde rund. Beim Gespräch mit Frau Erb am 5. November 2013 registrierte sie meine Anmeldung zur Über61-Police. Sie wusste, dass Rahmenfristbeginn reisehalber nicht vor Dezember infrage kam und es dann bis zu meinem 61sten Geburtstag nur noch zwei Wochen dauerte. Frau Teh-Enn glänzte nicht als Kommunikatorin, hatte jedoch einen Plan und tat, was zu tun war, nämlich einfach Januar 2014 abwarten.
(*Namen geändert)
ZUKUNFTSGERICHTET... Mit Anspruchsvoraussetzung Geburtstag 61 gesetzt als Stichtag, war ein früherer Rahmenfristbeginn als Januar 2014 - in die Vergangenheit gerichtet - von vornherein falsch, ungültig und nichtig.
Mit Versicherungsstart im Januar 2014 in der Agenda, forderte Zahlstellenleiterin Teh-Enn mit Brief vom 18. Dezember 2013 ohne Hast und Eile die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung meines versicherten Verdienstes an.
Aufmerksamerweise hatte Frau Teh-Enn mitbekommen, dass RAV mit obsoleten Datum 01.11.2013 - "Stellenantritt möglich ab" fuhrwerkte. Sie schlug daher am 18. Dezember 2013 per Mail Alarm und brachte gegenüber RAV das noch zu aktualisierende Datum für den Über61-Rahmenfristbeginn aufs Tapet.
Viel später, beim Studium des Einspracheentscheids vom 27.10.2015, begann ich zu realisieren, wie rigoros die Aufgabentrennung zwischen RAV und Kasse Syna hatte sein müssen. Dass auf die Frage der Kasse keine Antwort von RAV vorlag, spricht Bände: Beraterin Erb hatte von diesem Mail schliesslich nur Bahnhof verstanden.
Die Mail-Nachfrage der Kasse beim RAV beweist zudem, dass am 18.12.2013 keine Leistungsrahmenfrist am Laufen war.
Ebenfalls am 18. Dezember 2013 registrierte Syna ScanCenter den Eingang meines Antrags auf Arbeitslosenentschädigung. Ich hatte das Formular am 16. Dezember guten Glaubens ausgefüllt: zurück nach vier Wochen unbezahlten Ferien, nach bereits zwei RAV-Terminen, die Nachweise der Arbeitssuche RAV-seits erbracht und kassenseits die Formulare "Angaben der versicherten Person" November und Dezember 2013 erledigt.
Das mehrseitige Formular mit 34 Fragen ist im Normalfall wohl unproblematisch auszufüllen. Dass für Grenzfälle ein extrem gemeiner Fallstrick lauerte, konnte ich unmöglich ahnen. Auf korrekte Anordnung des RAV in der Feriensache vertrauend, schrieb ich bei Frage 2 Tag eins der Arbeitslosigkeit hin. Zumal die Wegleitung leider das exakte Gegenteil von hilfreich war....
Per Januar 2014 stand ich unversichert stellenlos im Über61-Alter. Für Kasse Syna war die Zeit gekommen, um die Eröffnung meiner Über61-Rahmenfrist per 1. Januar vorzubereiten.
Am 10. Januar berechnete Frau Teh-Enn meinen zu versichernden Verdienst. Für die Erstabrechnung blieb noch mein Januar-Formular "Angaben der versicherten Person" abzuwarten.
Keine Geiss kann es wegschlecken. Nichts und niemand kann es ungeschehen machen oder ignorieren. Mein Leistungsanspruch von 640 Taggeldern ab Januar 2014 ist beurkundet und intakt. Nichtigkeit der Phantomrahmenfrist ist wasserdicht erwiesen.