RICHTIG sichtbar waren die Auswirkungen des Kassenfehlers auf Schlussabrechnung Oktober 2015. Kein Wunder, liess diese auf sich warten - sie wurde mir gar nicht zugesandt: arglistige Massnahme der kriminellen Kassenjuristin Marianne Guhl. Erst nach Reklamation erhielt ich sie am 19. November, als nackte Datei per Mail, daher ohne Syna-Briefkopf.
NACH ABLAUF von zwei Jahren, am Ende einer Phantomrahmenfrist, trat einiges zutage. So stellte sich heraus, dass ich die Taggelder aus Restanspruch gar nicht beziehen konnte. Doch als frisch Ausgesteuerter wusste ich weder ein noch aus, und hatte keine andere Wahl, als anweisungsgemäss weiter zu stempeln.
EIN RESTANSPRUCH von 41.5 Taggeldern bedeutete für die Kasse, mehrere Tausend Franken Versicherungsleistungen nicht auszahlen, sondern von mir zu stehlen. Das war das Zwangsverzicht und Taggeldkürzung: ungerechtfertigt und willkürlich.
Keine selbstrespektierende Kasse verstiess so krass gegen alles, was Recht ist, inkl. das Willkürverbot. Keine staatliche Kasse konnte das überhaupt tun, denn SECO kontrollierte diese rigoros.
Gewerkschaftskassen wie SYNA hingegen, privatwirtschaftlich, wurden von SECO nachsichtig und erwiesenermassen kaum kontrolliert.
Auch für das reguläre, rechtskonforme Ende von Rahmenfristen gibt es Beispiele. Wie z. B. linkerhand eine authentische Schlussabrechnung.
Die ins Auge stechenden Unterschiede durften nicht sein; auch meine Schlussabrechnung musste zwingend auf 640 bezogene Taggelder lauten.
VERSEHENTLICH oder grobfahrlässig, die notwendigen Aktualisierungen waren unterblieben. Kasseninterne Abläufe und/oder Kontrollen förderten den Lapsus zweifellos zu Tage. Da Fehlerkorrekturen nirgends beliebt, aufwendig, und in der volatilen ALV-Branche zumeist belanglos waren, wurde vorsätzlich darauf verzichtet.
Mit 98 Prozent Gewinnchance wurde darauf gepokert, dass der Schwindel nicht aufflog.
Der Schluss lag nahe, und Beweise lagen auf der Hand. Arbeitslosenkasse Syna hatte durch Unterlassung von Aktualisierungen ein Verbrechen begangen. Das motivierte mich zu Strafanzeige vom 29. März 2018, gerichtet an die Zürcher Staatsanwaltschaft. Übernommen durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, wurde ebenda die Anzeige schubladisiert. Damals wusste ich vieles noch nicht von dem, was ich bis Ende März 2023 alles in Erfahrung brachte. Inzwischen war mir nämlich neben dem fulminanten Abrechnungsbeispiel von SECO sonst noch allerlei auf den Bildschirm geraten.
Jedenfalls erachtete ich das neue Material als gewichtig genug für Strafanzeige II vom 4. April 2023, gerichtet an die Bundesanwaltschaft.
Freiwillig verzichtet auf Leistungen der ALV habe ich nie und nimmer; unfreiwillig war es amtlich angeordneter, gerichtlich und staatsanwaltlich ungeahndeter Zwangsverzicht wie auch Zwangsurlaub; Gulag-Methoden in der Schweiz.
Dieses ist eines der vielen hilfreichen Gesetze für den hervorragenden, ja umfassenden Schutz der Versicherten; Durchsetzung pendent.
Amtlich verfügt durch SECO, Syna und RAV, erfüllte ich während Phantom-Rahmenfrist und anschliessend ab November 2015 bis Mai 2016 lückenlos das volle Ü61-Programm. AvP-Formulare, Stellensuche, Nachweisformulare, RAV-Termine. Nichts ausgelassen, keine Einstelltage.
DIE ERFORDERLICHEN 30 Monate für 640 Taggelder habe ich regulär durchgestempelt und geltend gemacht. Einstelltage hatte ich keine, und zuschulden kommen liess ich mir nichts. Wie die Leistungskürzung nach Ablauf der Phantom-Rahmenfrist war auch Nichtauszahlung der AvP November 2015 bis Mai 2016 willkürlich und kriminell. Mein Anrecht auf ALV-Leistungen für 7 Monate war intakt.