Ab Januar 2014 bis Juli 2015 hatte ich vor mich hin gestempelt und jobweise auf den Lucky Punch gehofft. Dann brachte ich in Erfahrung, dass eine altersbedingte Verlängerung meiner Rahmenfrist nach Oktober 2015 nicht vorgesehen war. Mit meiner Entdeckung von Dynamit (ALE/C95-Beispiel) begannen Mitte August 2015 die anhaltenden Konfrontationen mit den Behörden. Zu keiner Zeit konnte ich ahnen, wieviel Mühe, Frust und Stress mir blühen würden.
Am 31. August 2015 reklamierte ich bei Kasse Syna schriftlich die unterlassene Orientierung über die Möglichkeit des Aufschiebens des Versicherungsbeginns. Das Versäumnis erachtete ich als gravierend genug für eine Neufestsetzung der Police auf Über-61. Erst auf telefonisches Nachfassen über meinen RAV-Berater schickte Kassenjuristin Guhl Verfügung vom 29. September 2015, ein gewaltig aufgebauschtes Schreiben auf 5 (fünf!) Seiten, Dok#042. Als Kernaussage stritt sie Verletzung der Aufklärungspflicht und jegliche Verantwortung ab.
Auf den sofortigen Rekurs hin, und nach telefonischem Hinweis auf die Auslandreisesache, traf Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2015 Dok#054 ein. Dieser war mit sechs Seiten noch umfangreicher und streifte auch die vier Wochen Auslandabsenz.
Maximal nachteilige Schilderung der Ausgangslage in Verfügung und Einspracheentscheid:
Hinterlistiger semantischer Trick einer böswilligen Juristin mittels eines unscheinbaren Nebensatzes. Die Aussage zur Antragstellung ist kalkuliert zeitraffend und örtlich vage, und insgesamt gezielt irreführend. In Wirklichkeit waren das drei separate Handlungen gewesen, an drei verschiedenen Tagen, mit mehr als sechs Wochen dazwischen - inklusive einmonatige Auslandreise. Involviert war nicht nur eine Behördenstelle, sondern sowohl RAV wie auch Kasse. Der Trick hat leider funktioniert und Schaden angerichtet, indem ich mit meinen Rekursen überall von Anfang an schlechte Karten hatte. Es nützte nirgends etwas, wenn ich danach die Sachlage richtig schilderte. Hier war schliesslich eine Fachfrau am Werk gewesen, die das Vertrauen aller Gerichtsschreiber:innen genoss.
Viel zu lange berücksichtigte niemand den wahren zeitlichen Hergang: dass ich am 4. November beim RAV-Erstgespräch Anspruch auf Über-61-Rahmenfrist erhob. Und dass ich schriftlichen Antrag erst am 16. Dezember stellte, als ich gar nicht anders konnte, als das Datum 01.11.2013 anzugeben. Durch behördliches Vorgehen war ich zur Selbstsabotage gezwungen worden.