Die staatliche AL-Versicherung zahlt unter strengen Auflagen Arbeitslosengelder aus. Solidaritätsprinzip und Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung) garantieren Gleichbehandlung: keine versicherte Person kann Rechtsnachteile erleiden. Fehler der Versicherer werden von Amtes wegen berichtigt.
Ausser, es gelingt abgefeimten Versicherern, sich aus der Verantwortung zu leugnen. Dann erweisen sich Begriffe wie von Amtes wegen, Willkürverbot und Vertrauensschutz als leere Worthülsen. Die Korrektur von offensichtlichen Fehlern erwirken zu können, erwies sich für mich als Fata Morgana.
Arbeitslos geworden, hatte ich mündlich angemeldetes, registriertes Anrecht auf Über61-Rahmenfrist und 640 Taggelder. Administrative Fehler der Versicherer hatten jedoch eine Unter61-Rahmenfrist und Kürzung meines Leistungsanspruchs um 161 Taggelder zur Folge. Das entspricht einer unbedingten Geldstrafe von 161 Tagessätzen; kolossale Schädigung und willkürliche behördliche Böswilligkeit. Streichung der Versicherungsleistung für sieben Monate korrekten Stempelns, entsprechend der Bestrafung für mehrere schwere Vergehen.
Alle Voraussetzungen und Pflichten als Über61-Versicherter korrekt erfüllt, nichts zuschulden kommen lassen (siehe AVIG Art. 30). Sieben Monate Stempelns im Wert von über CHF 35'000 (Fünfunddreissigtausend), im richtigen Alter; amtlich verfügt, angewiesen durch SECO und monatlich kontrolliert durch RAV und Kasse, Leistungszahlung jedoch verweigert. Nachweislich gesetzwidrig zustande gekommen; daher nachweislicher amtlicher Betrug.
Um die einbehaltenen Gelder bemühe ich mich mit Fug und Recht. Mit illegalen Mitteln und reichlich politischer Rückendeckung gelang es den Versicherern Syna und RAV, alles unter den Teppich zu kehren. Hartes Brot für einen Ausgesteuerten kurz vor Pensionsalter, wenn sich hinterher reihum alle angerufenen Instanzen blind, taub und stumm stellen können.
"Nehmen Sie sich einen Anwalt!" war der dutzendfach gehörte Rat.
Neudeutsch für: wenn von zwei zuständigen Amtsstellen beide nichts tun. Aufgrund meiner mündlichen Beantragung der Über61-Police war Rahmenfristbeginn per Januar 2014 amtlich registriert. Bloss versäumten die AL-Versicherer zu Leistungsbeginn im Januar 2014 die Aktualisierung der Daten im Abrechnungssystem: von Police Unter-61 auf die abgewartete Seniorenpolice Über-61.
Unter Verletzung ihrer kernigsten Kernpflicht unterliess Kasse Syna das Festlegen des Rahmenfristbeginns. Anstelle der Kasse hatte RAV die Rahmenfrist bestimmt, inklusive Verjüngungstrick-Effekt. In der Folge vertuscht und wiederholt geleugnet, mutierte die Unterlassung zum Unterlassungs- und Erfolgsdelikt.
Meine eigenhändige Unterschrift spielte leider den Schädigern in die Hände. Eine Woche vor Geburtstag 61 schrieb ich auf dem Antragsformular ahnungslos ein rückwirkendes Datum für den Versicherungsstart hin. Mangels Information war mir die Doppelbödigkeit der Frage komplett entgangen (siehe Formular fatal).
Wie es dazu kommen konnte, hat keine Instanz hinterfragt, geschweige denn ergründet und berücksichtigt. Anordnungen und Verfügungen des RAV von wegen unbezahlten Ferien, nächstem RAV-Termin, usw., und fehlende Information von RAV und/oder Kasse von wegen Aufschiebemöglichkeit hatten mich dazu gezwungen; ich hatte keine Wahl gehabt.
In Tat, Wahrheit und Echtzeit hatte Kasse Wetzikon das Erforderliche getan: Geburtstag abgewartet, Taggeldhöhe berechnet, Versicherung in Gang gesetzt; real, kalendarisch und materiell im Jahr 2014. Bloss: im EDV-System war für mich die Zeit stehen gelassen worden. Kasse Syna hatte mit gütiger Hilfe des RAV die Zeit effektiv rückwärts geschraubt, wie es unehrliche Autohändler mit Kilometerzählern tun.
Dass da nicht alles rund gelaufen war, fand ich Monate vor Ende der Phantom-Rahmenfrist heraus. Konfrontiert mit Fragen und Fakten, stritten von da an RAV und Kasse offensichtliche Fehler kollusiv und vor Gericht leider erfolgreich ab. Lug und Trug, schlüssig nachgewiesen, mühelos rekonstruierbar. Mangels behörden- wie auch anwaltsseitigem Interesse noch nicht aufgedeckt.
Hin und wieder konnte man über die Jahre die eine oder andere kritische Presse über Gewerkschaftskassen mitbekommen, u. a. zum Beispiel, dass diese von bundesrätlicher Protektion profitierten. Das bedeutet für die ALV doch wohl nicht etwa Politfilz?!
Eingeschlagen und losmarschiert... lang und steinig, kurven- und hürdenreich, dornig und glitschig.... mit permanentem Gegenwind... führte über Versicherungs- und Bundesgericht ins Nirgendwo.
In den Schriftwechseln und auch in recherchiertem Material stach bald einmal ein vielzitierter Name heraus: U. KIESER, seines Zeichens Titularprofessor, Doktor iur in Sozialversicherungsrecht; Anwaltskanzleipartner, Experte par excellence, nationaler Guru, Säulenheiliger, Doyen und so etwas wie Hofexperte eines grösseren Medienhauses sowie am Bundeshaus. Das exklusive Glück, an Herrn Kieser heranzukommen, hatte ich dannzumal aus Kanzlei-Kapazitätsgründen zwar nicht, doch brannte sich mir der prägnante Kieser-Lehrsatz ein, wonach eine RAV-Beraterin gegebenenfalls einen Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben hatte.
Eingereicht in Zürich, weitergereicht nach Solothurn, wurde ebendort meine Strafanzeige nach Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft schubladisiert. Transparenz, Offenheit, Dialog: auch in dem Kanton lauter Fremdwörter. Das Einholen eines Fachgutachtens nach Art. 182 StPO hatte die Solothurner Staatsanwaltschaft pflichtwidrig unterlassen, was Beschwerdeinstanz Obergericht Solothurn in bester 3-Äffchen-Manier kalt liess.
Welche Überraschung, als Jahre später wie aus heiterem Himmel wieder einmal amtliche Post aus Solothurn eintraf.
Nach erfolglosem Rekurs am Bundesgericht Lausanne (und dessen Rückzahlung des Kostenvorschusses, notabene) und erneuter Anwaltssuche gelang es mir, Prof. U. Kieser mit meinem Fall zu betrauen. Nach den Jahren erfolglosen Kampfes endlich ein Grund für leichte Euphorie.
Anwalt Kieser engagierte sich anfangs auf vielversprechende Weise. Nichts mehr konnte schiefgehen, alles schien in Butter und meine Schäfchen bald im Trockenen. Bis zum Tag, als der Plan wie ein Kartenhaus kollabierte. Herr Kieser outete sich als so etwas wie... ähm..., nein, ... Fake kann man wohl nicht... oder... doch, Fake. Oder Faker...
Laut Nationalkoryphäe U. Kieser dient ein Vorschuss im Sozialversicherungswesen der Abschreckung:
Fragte sich bloss, was Advokat Kieser umtrieb. Seit Monaten nur herumgedruckst, keinen Betrag genannt, wollte er mich mit nochmaliger Vorschussforderung offensichtlich abschrecken - aber warum? Was lag seinem rätselhaften Gehaben zugrunde, welche Geheimnisse hütete er derart zäh? Was konnte einen seriösen und renommierten Rechtsanwalt dazu bewegen, behördengleich auf stur zu schalten? Zumal die Fakten auf dem Tisch lagen, mehrfach abgesichert, schwarz auf weiss, untermauert mit Referenzfällen, so wasserdicht, dichter ging gar nicht...
Fragte sich wiederum, was Herrn Kieser im Schilde führte: Rief unerwartet zurück, standesgemäss und stilsicher schwammig und unverbindlich, aber kompromisslos; Und stellte mir frei, ihn um einen Kostenvoranschlag zu bitten, sollte ich seine Dienste weiterhin wünschen... ein umwerfend verlockender Vorschlag!? Nachdem er - ausser die hohle Hand zu machen - noch keinen Finger gekrümmt hatte. Das kurze Telefonat erwies sich dann als Strohfeuerchen (Blogmail 31.10.2021).
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